spiritdev
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Dienstleistungen der spiritdev Softwareentwicklung GmbH.
Version 1.4 — Stand: 20. Mai 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von Dienstleistungen der spiritdev Softwareentwicklung GmbH (nachfolgend „spiritdev”, „Auftragnehmer”, „wir” oder „uns”) gegenüber ihren Auftraggebern.

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Anbieter

spiritdev Softwareentwicklung GmbH Carl-Zeiss-Straße 8 21465 Reinbek Deutschland

Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Florian Cremer Registergericht: Amtsgericht Lübeck Handelsregister: HRB 24463 HL USt-IdNr.: DE314554687

Telefon: +49 (0)40 53 00 51 66 E-Mail: info@spiritdev.de

1.2 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Dienstleistungen, die spiritdev gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber” oder „Kunde”) erbringt, insbesondere:

    • Beratung zu Digitalisierung, IT-Architektur, Prozess-Optimierung und Organisationsentwicklung im Digitalisierungs­kontext — auch unabhängig von spiritflow
    • Software-Entwicklung, insbesondere Individual-Entwicklung (Werk- oder Dienstvertrag) und Erweiterungen, mit oder ohne Bezug zur Plattform spiritflow
    • Einführung der Plattform spiritflow beim Auftraggeber (Analyse, Konfiguration, Datenmigration, Schulung, Begleitung des Roll-outs)
    • Integration der spiritflow-Plattform oder anderer Systeme in die bestehende IT-Landschaft des Auftraggebers (Schnittstellen, ERP-/DATEV-/Telefonanlagen-Anbindung, E-Rechnung, Webhooks, eigene Erweiterungen)
    • Wartungs-, Betriebs- und Support-Leistungen für vom Auftragnehmer erstellte oder betreute Systeme
    • Übernahme von IT-Verantwortung in Wachstumsphasen des Auftraggebers (Interim-IT-Leitung, IT-Architektur-Verantwortung)
  2. Diese AGB gelten nicht für die Nutzung der SaaS-Plattform spiritflow selbst. Für die SaaS-Nutzung gelten die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter spiritflow.team (nachfolgend „spiritflow-AGB”). Soweit Leistungen nach diesen AGB die Nutzung von spiritflow voraussetzen, sind die spiritflow-AGB zusätzlich Vertragsbestandteil.

1.3 Ausschließlich Geschäftskunden (B2B)

Unsere Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Verbraucherverträge im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

1.4 Abweichende Bedingungen

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts­bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.5 Reihenfolge der Vertragsdokumente

Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. Einzelvertrag/Angebot (Auftragsbestätigung, Statement of Work, Leistungs­schein) — die jeweils spezifischen Leistungs- und Vergütungs­regelungen
  2. Etwaiger Rahmenvertrag zwischen den Parteien (z. B. Master Service Agreement)
  3. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — bei Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter
  4. Diese AGB
  5. Geltende Preisliste in der jeweils aktuellen Fassung

1.6 Änderungen dieser AGB

  1. Wir behalten uns vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen gelten ausschließlich für nach Inkrafttreten neu geschlossene Verträge sowie für laufende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-, Betreuungs-, Service- oder Rahmenverträge) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bereits abgeschlossene oder in der Ausführung befindliche Einzelaufträge — insbesondere abgegrenzte Werk- oder Dienstleistungen mit definiertem Leistungs­umfang — werden durch eine spätere AGB-Änderung in ihrem vereinbarten Leistungs­gegenstand nicht nachträglich verändert.
  2. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (E-Mail genügt) mitgeteilt.
  3. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungs­mitteilung, gelten die geänderten AGB für künftige Verträge sowie für laufende Dauerschuldverhältnisse als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungs­mitteilung gesondert hingewiesen.
  4. Bei Widerspruch besteht für laufende Dauerschuldverhältnisse ein Sonderkündigungs­recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Bereits abgeschlossene Einzelaufträge werden im Übrigen zu den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung geltenden AGB zu Ende geführt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebot und Annahme

  1. Darstellungen unserer Dienstleistungen auf der Website, in Broschüren, Pitch-Materialien oder in Vorgesprächen stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
  2. Der Vertrag kommt zustande durch:
    • Schriftliche Auftragsbestätigung durch uns nach Erhalt eines Auftrags des Auftraggebers, oder
    • Beidseitig unterzeichneten Einzelvertrag (z. B. Leistungs­schein, Statement of Work, Rahmenvertrag), oder
    • Vorbehaltlosen Leistungs­beginn durch uns auf eine konkrete Anfrage des Auftraggebers hin.
  3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2.2 Angebotsbindung

Soweit nicht abweichend ausgewiesen, ist der Auftragnehmer an abgegebene Angebote 30 Tage ab Angebots­datum gebunden.

2.3 Bonität und Vorauszahlung

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (z. B. negative Bonitäts­auskunft, Zahlungs­verzug aus früheren Verträgen) sind wir berechtigt, vor Leistungs­beginn eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheits­leistung zu verlangen.


3. Leistungsbeschreibung und Vertragstypen

3.1 Konkrete Leistung

Der konkrete Leistungs­umfang, die Mitwirkungs­pflichten, die Vergütung und ggf. Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder der Auftrags­bestätigung. Diese AGB enthalten die rahmen­bildenden Regelungen.

3.2 Vertragstypen — Werkvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Vertrag

  1. Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Vereinbaren die Parteien einen konkreten, abgrenzbaren Erfolg (z. B. Erstellung einer Individual­software mit definiertem Funktions­umfang, Lieferung einer Integration mit Abnahme), gelten die Regelungen des Werkvertrags­rechts. Die Vergütung erfolgt in diesen Fällen typischerweise als Festpreis. Eine Abnahme nach Abschnitt 7 ist erforderlich.

  2. Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Vereinbaren die Parteien eine Tätigkeit ohne werkmäßigen Erfolg (z. B. Beratung, Coaching, laufende Betreuung, Interim-IT-Leitung, Support nach Aufwand), gelten die Regelungen des Dienstvertrags­rechts. Die Vergütung erfolgt typischerweise nach tatsächlich aufgewendeter Zeit (Stundensatz). Eine Abnahme findet nicht statt; der Auftragnehmer schuldet das Bemühen um sachgerechte Leistungs­erbringung, nicht aber einen bestimmten Erfolg.

  3. Gemischter Vertrag: In gemischten Konstellationen (z. B. Beratung mit anschließender Umsetzung) gelten die jeweiligen Regelungen für die abgrenzbaren Leistungs­teile entsprechend. Die Zuordnung wird im Einzelvertrag klargestellt.

  4. Soweit der Einzelvertrag den Vertrags­typ nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich die Zuordnung aus dem Charakter der vereinbarten Leistung (Erfolgs­bezug oder Tätigkeits­bezug). Im Zweifel ist von einem Dienstvertrag nach Aufwand auszugehen.

3.2.1 Agile Softwareentwicklung

  1. Soweit Leistungen im Rahmen agiler Methoden (insbesondere Scrum, Kanban oder vergleichbarer iterativer Vorgehens­modelle) erbracht werden, erfolgt die Leistungs­erbringung grundsätzlich dienstvertraglich auf Basis eines offenen und fortlaufend priorisierten Leistungs­umfangs (z. B. Product Backlog, Jira-Board oder vergleichbares Ticketsystem), sofern nicht ausdrücklich ein konkreter werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.

  2. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen laufend in die Priorisierung, Spezifikation und Konkretisierung der Leistungen eingebunden. Anforderungen, Tickets, User Stories, Epics oder vergleichbare Arbeits­pakete können während der Vertrags­laufzeit ergänzt, verändert, repriorisiert oder verworfen werden.

  3. Aufwands­schätzungen, Roadmaps, Sprint-Planungen, Velocity-Angaben oder Ziel­termine stellen — soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart — keine garantierten Beschaffenheiten oder Erfolgs­zusagen dar.

  4. Eine werkvertragliche Erfolgs­haftung oder Abnahme einzelner Entwicklungs­stände erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  5. Die Bereitstellung eines Ticketsystems, Projektplans, Backlogs, Sprint­boards oder einer Roadmap dient ausschließlich der kollaborativen Projekt­steuerung und begründet für sich genommen keinen werkvertraglichen Erfolg.

3.3 Leistungsorte

  1. Leistungen werden grundsätzlich aus den Geschäfts­räumen des Auftragnehmers oder im Homeoffice der eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer erbracht (Remote-Leistung).
  2. Vor-Ort-Einsätze beim Auftraggeber erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung. Reisezeit und Reisekosten werden gemäß Abschnitt 8 gesondert vergütet.

3.4 Leistungszeit und Termine

  1. Termin­angaben sind, soweit nicht ausdrücklich als „verbindlich” oder „Fixtermin” bezeichnet, unverbindliche Schätzungen.
  2. Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs­pflichten (Abschnitt 6) rechtzeitig und vollständig erfüllt. Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
  3. Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teil­leistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

3.5 Einsatz von Subunternehmern und Freelancern

  1. Wir sind berechtigt, zur Leistungs­erbringung Subunternehmer, Freelancer oder andere Vertrags­partner einzusetzen. Dies betrifft insbesondere Software-Entwicklung, Design, Brand-Arbeit, Schulung und Vertriebs­aktivitäten.
  2. Auftragnehmer wählt Subunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt aus und verpflichtet diese auf die Einhaltung der für die Leistung relevanten Pflichten, insbesondere auf Vertraulichkeit (Abschnitt 14) und — soweit personen­bezogene Daten verarbeitet werden — auf die Vorgaben des Auftrags­verarbeitungs­vertrags (Abschnitt 11).
  3. Auftragnehmer haftet für das Verhalten eingesetzter Subunternehmer im selben Umfang wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB).
  4. Eine ausdrückliche Liste der eingesetzten Subunternehmer wird auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, soweit dies datenschutz­rechtlich erforderlich ist. Im Bereich der Auftrags­verarbeitung gelten die Regelungen des AVV vorrangig.

3.6 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Leistungserbringung

  1. Wir setzen produktiv KI-Systeme (Large Language Models und vergleichbare Werkzeuge) im Engineering-Prozess ein, insbesondere zur Code-Generierung, zur Code-Analyse, zur Dokumentations­erstellung sowie zur Recherche und Konzeption. Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik in der professionellen Software­entwicklung und ist ausdrücklicher Bestandteil unserer Arbeitsweise.

  2. Schutz von Auftraggeber-Daten. Wir setzen für den Einsatz von KI bei Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich Werkzeuge ein, die:

    • die übermittelten Inhalte nicht zum Training der KI-Modelle verwenden (entweder durch Vertrags­regelung mit dem KI-Anbieter, durch Enterprise-Tarife oder durch Bereitstellung in datensparsamen Modi), und
    • die Daten innerhalb der EU oder bei zertifizierten US-Anbietern mit angemessenen Datenschutz­garantien verarbeiten.
  3. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur dann an KI-Systeme übermittelt, wenn dies für die Leistungs­erbringung erforderlich ist und durch den AVV oder eine sonstige Rechtsgrundlage gedeckt ist. Produktiv- oder Echtdaten des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht an KI-Systeme übermittelt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

  4. Verantwortung des Auftragnehmers für KI-Ausgaben. Wir verstehen KI als Werkzeug — nicht als Ersatz menschlicher fachlicher Verantwortung. Sämtliche durch KI generierten Ergebnisse (Code, Texte, Konzepte) werden vor Übergabe an den Auftraggeber durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers fachlich geprüft und freigegeben. Der Auftragnehmer steht für die übergebenen Arbeitsergebnisse in gleicher Weise ein wie bei nicht-KI-gestützter Erstellung.

  5. Keine Zusicherung absoluter Fehlerfreiheit; Prüfpflicht des Auftraggebers. Auch bei sorgfältiger menschlicher Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass KI-gestützt erstellte Arbeits­ergebnisse vereinzelt Fehler, Auslassungen oder Inkonsistenzen aufweisen, die einer rein automatisierten Erkennung entgehen. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb keine Garantie der vollständigen Fehlerfreiheit KI-gestützter Ergebnisse. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, gelieferte Arbeits­ergebnisse vor einer produktiven oder geschäfts­kritischen Nutzung in seinem Verantwortungs­bereich auf Eignung, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen — insbesondere bei rechts-, sicherheits-, regulatorisch oder finanzrelevanten Inhalten. Gewährleistungs- und Haftungs­ansprüche nach den Abschnitten 8 und 12 bleiben hiervon unberührt.

  6. Hinweis bei substanziellem KI-Anteil. Soweit ein Arbeits­ergebnis in wesentlichem Umfang durch KI-Werkzeuge erstellt wurde (z. B. überwiegend KI-generierter Code), weisen wir den Auftraggeber im Rahmen der Übergabe darauf hin.

  7. Kein Einsatz in Hochrisiko-Bereichen. Wir setzen KI nicht ein für Entscheidungen, die nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 („AI Act”) als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen wären, ohne dass der Auftraggeber dies ausdrücklich und unter Beachtung seiner regulatorischen Pflichten beauftragt hat.

3.7 Hosting und Betrieb

  1. Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Software entwickelt und betreibt, erfolgt das Hosting standardmäßig bei der Hetzner Online GmbH (Industrie­straße 25, 91710 Gunzenhausen) in deutschen Rechen­zentren. Hetzner ist ISO/IEC 27001-zertifiziert und unterliegt deutschem Datenschutz­recht.

  2. Abweichende Hosting-Vereinbarungen (z. B. Hosting beim Auftraggeber selbst, in dessen Cloud-Account, bei einem anderen Hosting-Anbieter) bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Einzel­vertrag. Mehrkosten, die durch ein abweichendes Hosting entstehen (Lizenz­gebühren, höhere Betriebs­aufwände, Compliance-Mehrkosten), trägt der Auftraggeber.

  3. Soweit personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden über die gehostete Software verarbeitet werden, ist Hetzner Unter­auftrags­verarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Die einschlägigen Regelungen des AVV gelten entsprechend.

  4. Verfügbarkeit und Wartungs­fenster richten sich nach den jeweils mit dem Hosting-Anbieter vereinbarten Service-Level­bedingungen. Verbindliche Service-Level mit Mess­methodik, Berichts­pflichten und Service Credits werden, soweit gewünscht, gesondert in einem SLA-Annex zum Einzel­vertrag vereinbart.

  5. Keine eigenen Verfügbarkeits­zusagen für Drittanbieter-Dienste. Soweit die Leistungs­erbringung oder der Betrieb gelieferter Systeme von Diensten Dritter abhängt (Hosting, KI-Anbieter, CDN, DNS, Code-Hosting, Mail-Gateways, Zahlungs­dienstleister, sonstige SaaS-Dienste), gibt der Auftragnehmer keine eigene Verfügbarkeits- oder Performance­garantie ab. Es gelten ausschließlich die jeweiligen Service-Level der Drittanbieter, die Auftragnehmer auf Anfrage benennt. Ausfälle, Wartungs­fenster oder Funktions­einschränkungen der Drittanbieter sind dem Risiko­bereich höherer Gewalt nach Abschnitt 12.6 zugeordnet.

  6. Backups, Monitoring und Sicherheits­updates der vom Auftragnehmer betriebenen Systeme werden, soweit nicht abweichend vereinbart, im Rahmen eines separat zu beauftragenden Betriebs- oder Wartungs­vertrags erbracht.

3.8 Open-Source-Komponenten und Drittsoftware

  1. Bei der Entwicklung von Software setzen wir nach pflicht­gemäßem Ermessen Open-Source-Komponenten, Bibliotheken und Frameworks ein. Wir achten dabei auf die Verträglichkeit der Lizenzen mit dem Einsatz­zweck des Auftraggebers.
  2. Eine vollständige Liste der eingesetzten Komponenten samt zugehöriger Lizenzen (Software Bill of Materials, SBOM) wird auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
  3. Soweit der Einsatz lizenz­pflichtiger Drittsoftware erforderlich ist (z. B. kommerzielle Libraries, kostenpflichtige SaaS-Komponenten), bedarf dies der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber. Lizenz­kosten trägt — soweit nicht anders vereinbart — der Auftraggeber.

4. Vergütung

4.1 Vergütungsmodell

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag und richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die unter spiritflow.team bzw. auf Anfrage zur Verfügung steht.

  2. Übliche Vergütungs­modelle sind:

    • Festpreis — bei Werkleistungen mit definiertem Leistungs­umfang
    • Vergütung nach Aufwand — auf Basis dokumentierter Zeitaufwendungen zu den vereinbarten Stundensätzen
    • Pauschalpreis pro Zeiteinheit (z. B. monatliche Pauschale für Wartungs- oder Betreuungs­leistungen)
    • Erfolgs­abhängige Vergütung (z. B. bei Vertriebs- oder Vermittlungs­leistungen) nur nach gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung
  3. Konkrete Stundensätze ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder dem Einzel­vertrag. Die Preisliste wird auf Anfrage und im Rahmen jedes Angebots zur Verfügung gestellt.

  4. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird in 15-Minuten-Schritten abgerechnet.

4.2 Festpreise

  1. Festpreise gelten für den im Einzel­vertrag vereinbarten Leistungs­umfang.
  2. Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus (Change Requests) werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Beginn solcher zusätzlichen Leistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren und dessen Zustimmung in Textform einholen.
  3. Bei wesentlichen Änderungen der Anforderungen während der Projekt­laufzeit, die den vereinbarten Festpreis erheblich verschieben würden, kann jede Partei eine Neuverhandlung des Festpreises verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, steht beiden Parteien ein Recht zur Kündigung gegen Vergütung des bis dahin erbrachten Leistungs­anteils zu.

4.3 Aufwandsbasierte Abrechnung

  1. Bei aufwandsbasierter Abrechnung wird der tatsächliche Zeitaufwand dokumentiert. Die Dokumentation ist Bestandteil der Rechnung oder wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  2. Aufwandsschätzungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Sie dienen der Orientierung; die tatsächliche Vergütung richtet sich nach dem realen Aufwand.
  3. Kostenüberwachung: Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig informieren, wenn absehbar ist, dass eine zuvor genannte Aufwands­schätzung wesentlich überschritten wird (Abweichung von mehr als 20 %). Auftraggeber kann in diesem Fall den weiteren Leistungs­umfang einvernehmlich anpassen oder kündigen.

4.4 Reisezeit, Reisekosten und Spesen

  1. Reisezeit gilt im selben Umfang als Arbeitszeit wie die eigentliche Leistungs­erbringung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Bahnfahrten oder Mitfahrten kann reduzierte Reisezeit­vergütung vereinbart werden.
  2. Reise- und Übernachtungs­kosten werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Soweit nicht anders vereinbart, gelten:
    • Bahnfahrt: 2. Klasse
    • Übernachtung: 3-Sterne-Standard oder vergleichbar
    • Verpflegungspauschalen: gemäß § 9 EStG
  3. Reisen werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.

4.5 Preise und Steuern

  1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
  2. Bei Kunden außerhalb Deutschlands gelten die jeweiligen steuer­rechtlichen Regelungen (Reverse-Charge-Verfahren bei EU-Unternehmen mit gültiger USt-IdNr.).

4.6 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen werden in der Regel monatlich nach Aufwand oder gemäß den im Einzel­vertrag vereinbarten Meilenstein-Zahlungen gestellt.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungs­frist vereinbart ist.
  3. Bei Festpreis­projekten kann eine Anzahlung von bis zu 30 % des Festpreises bei Vertrags­schluss vereinbart werden.
  4. Akzeptierte Zahlungsmethoden: SEPA-Lastschrift, Überweisung. Bei SEPA-Lastschrift erteilt der Auftraggeber ein separates SEPA-Lastschrift­mandat.

4.7 Verzug

  1. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmen) an. Daneben kann eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden.
  2. Bei Zahlungs­verzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung sind wir berechtigt:
    • Weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten (Zurück­behaltungs­recht nach § 320 BGB).
    • Bei laufenden Verträgen den Vertrag fristlos zu kündigen.
    • Eingeräumte Nutzungs­rechte an noch nicht vergüteten Arbeitsergebnissen zu suspendieren bis zur vollständigen Zahlung. Die endgültige Übertragung von Nutzungs­rechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der zugehörigen Vergütung (Eigentums-/Rechtsvorbehalt).

4.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurück­behaltungs­rechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen.

4.9 Preisänderungen

  1. Preisanpassungen für laufende Verträge (z. B. Wartungs­verträge, Interim-IT-Mandate, Rahmenvereinbarungen) werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt.
  2. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt gültigen Preis steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungs­recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.
  3. Anpassungen bei Festpreis­projekten während laufender Projekt­bearbeitung sind ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Leistungs­änderung nach Abschnitt 4.2 vorliegt.

5. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

5.1 Grundsatz

  1. Bei Werkleistungen mit definierter Leistung (insbesondere Individual-Entwicklung) erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Vergütung das in Abschnitt 5.2 beschriebene Nutzungs­recht an den speziell für ihn erstellten Arbeits­ergebnissen.

  2. Bei reinen Dienstleistungen (Beratung, Coaching, Schulung) entstehen typischerweise keine eigenständigen schutzfähigen Arbeitsergebnisse; soweit dennoch Materialien (z. B. Konzept­papiere, Schulungs­unterlagen) übergeben werden, gilt Abschnitt 5.2 entsprechend.

  3. Eigentums-/Rechts­vorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung der zugehörigen Vergütung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Eine produktive Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

5.2 Umfang des Nutzungsrechts

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an den speziell für ihn erstellten Arbeits­ergebnissen ein:

    • einfaches (nicht-ausschließliches),
    • örtlich und zeitlich unbeschränktes,
    • inhaltlich auf den vertraglich vereinbarten Verwendungs­zweck beschränktes,
    • nicht übertragbares Nutzungs­recht.
  2. Das Nutzungs­recht umfasst die Vervielfältigung, Bearbeitung, das Laufenlassen und die interne Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.

  3. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte, eine Vergabe von Unterlizenzen, eine kommerzielle Weiter­vermarktung oder die Weiterveräußerung der Arbeitsergebnisse als eigenständiges Produkt bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind ggf. mit einer zusätzlichen Lizenzvergütung verbunden.

5.3 Wiederverwendbare Komponenten (Werkzeuge, Frameworks, Know-how)

  1. Bei der Erbringung unserer Leistungen entstehen oder werden eingesetzt: Bibliotheken, Frameworks, Tools, Skripte, Templates, Architektur­muster, generische Software-Komponenten und Konzepte (nachfolgend gemeinsam „wiederverwendbare Komponenten”), die nicht spezifisch für den Auftraggeber entwickelt wurden oder die in vergleichbarer Form bei anderen Kunden­projekten Verwendung finden.

  2. Alle Rechte an wiederverwendbaren Komponenten verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält an wiederverwendbaren Komponenten, die in seinen Arbeits­ergebnissen eingesetzt werden, ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht über­tragbares Nutzungs­recht im Rahmen der bestimmungs­gemäßen Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Leistungs­erbringung erworbene allgemeine Know-how (Erfahrungen, Methodiken, Architektur­muster) bei anderen Projekten und Kunden ohne Einschränkung weiter zu nutzen, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers (Abschnitt 14) offengelegt werden.

  4. spiritflow als Plattform. Die Plattform spiritflow selbst sowie alle ihre Bestandteile (Software, Marken, Designs, Dokumentation, Schulungs­materialien) sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Die Nutzung von spiritflow durch den Auftraggeber im Rahmen einer Einführung oder Integration richtet sich nach den spiritflow-AGB.

5.4 Open-Source- und Drittlizenzen

Soweit in Arbeits­ergebnissen Open-Source-Komponenten oder lizen­zierte Drittsoftware enthalten sind, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenz­bedingungen dieser Komponenten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Lizenzbedingungen einzuhalten.

5.5 Quellcode und Repository-Ownership

  1. Bei Werkleistungen mit Individual-Entwicklung erhält der Auftraggeber den Quellcode der speziell für ihn entwickelten Software zum Zeitpunkt der Abnahme oder zu einem im Einzel­vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Die Übergabe erfolgt in geeigneter Form (z. B. Git-Repository).
  2. Der Quellcode wird mit angemessener technischer Dokumentation übergeben, die einer fachkundigen Person die Wartung und Weiter­entwicklung ermöglicht.
  3. Bei laufenden Wartungs- oder Betriebs­leistungen wird der Quellcode beim Auftragnehmer in einem Versions­kontrollsystem verwaltet; der Auftraggeber hat jederzeit Anspruch auf einen aktuellen Stand.
  4. Repository-Ownership während der Projektlaufzeit. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Code-Repositories während der Projekt­laufzeit auf den Konten des Auftragnehmers (z. B. GitHub-Organisation „spiritdev”) verwaltet. Der Auftraggeber erhält einen Zugang mit angemessenen Lese-, ggf. Schreib- und CI/CD-Rechten. Wird Repository-Hosting im Konto des Auftraggebers gewünscht, ist dies im Einzel­vertrag zu regeln; etwaige Mehrkosten (Lizenz, Zugriffs­verwaltung, Compliance-Mehraufwand) trägt der Auftraggeber.
  5. Repository-Übergabe bei Vertragsende. Bei Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den letzten Stand des Quellcodes einschließlich der vollständigen Git-Historie in einer für die Weiter­verwendung geeigneten Form zur Verfügung (z. B. als Repository-Export, als Transfer an ein vom Auftraggeber benanntes Repository, oder als Archiv). Eine Übertragung der Repositories selbst (Transfer-Aktion auf der Hosting-Plattform) erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bestehende Zugänge der Auftraggeber­seite werden zum Vertragsende entzogen. Die Regelungen zu Nutzungs­rechten in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 bleiben unberührt.
  6. Eigene Repositories des Auftragnehmers. Repositories, die ausschließlich wiederverwendbare Komponenten des Auftragnehmers (Abschnitt 5.3) enthalten, sind nicht Gegenstand der Übergabe. Auftraggeber-spezifischer Code wird sauber von wiederverwendbarem Code getrennt verwaltet.

5.6 Referenznennung

  1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Firmennamen und das Firmen­logo des Auftraggebers als Referenz verwenden darf. Dies umfasst:
    • Die Nennung auf der Website des Auftragnehmers (z. B. Kundenliste, Referenz­seite)
    • Die Verwendung in Präsentationen und Marketing­materialien
  2. Inhaltliche Aussagen über Art und Umfang der Zusammenarbeit, Erfahrungs­berichte oder Fall­studien werden ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers nicht veröffentlicht.
  3. Der Auftraggeber kann der Referenz­nennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform an info@spiritdev.de widersprechen. Auftragnehmer entfernt die Referenz innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Grundsatz

Die ordnungs­gemäße Leistungs­erbringung durch den Auftragnehmer setzt eine angemessene Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Mitwirkungs­leistungen des Auftraggebers sind echte Vertrags­pflichten (Haupt- oder Nebenpflicht), nicht bloße Obliegenheiten.

6.2 Konkrete Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  1. Ansprech­partner zu benennen, der zur Entscheidungs­findung befugt ist und für Rückfragen zeitnah erreichbar ist.
  2. Erforderliche Informationen, Daten, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen — einschließlich Fachwissen über die eigenen Prozesse, Anforderungen und Rahmen­bedingungen.
  3. Erforderliche Zugriffsrechte auf die für die Leistungs­erbringung notwendigen IT-Systeme, Daten­quellen, Konten und Räumlichkeiten bereitzustellen — auch für eingesetzte Subunternehmer im erforderlichen Umfang.
  4. Mitarbeiter zu Schulungen, Workshops und Abstimmungs­terminen bereitzustellen, soweit dies vereinbart oder erforderlich ist.
  5. Eigene Datensicherungen vor Beginn jedes Eingriffs in IT-Systeme des Auftraggebers (z. B. Migration, Integration) durchzuführen. Soweit der Auftragnehmer Backups als Teil seiner Leistung schuldet, ergibt sich dies aus dem Einzel­vertrag.
  6. Test- und Abnahme­tätigkeiten bei Werkleistungen zeitnah durchzuführen (Abschnitt 7).
  7. Anforderungen zur datenschutz­rechtlichen Rechtmäßigkeit der zur Verarbeitung übermittelten Daten sicherzustellen (z. B. Einwilligungen, Rechts­grundlagen, Erfüllung der Informations­pflichten gegenüber Betroffenen).
  8. Cybersecurity-Mitwirkung. Der Auftraggeber trägt in seiner Sphäre Sorge für ein angemessenes Sicherheits­niveau seiner IT-Systeme, soweit diese mit dem Auftragnehmer interagieren oder Arbeits­ergebnisse betreiben. Hierzu zählen insbesondere:
    • zeitnahe Installation sicherheits­relevanter Updates und Patches auf Betriebssystemen, Browsern und genutzter Drittsoftware,
    • Einsatz aktueller Endpoint-Protection (Antivirus, Firewall) und marktüblicher Härtungs­maßnahmen,
    • Aktivierung von Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für administrative Zugänge zu den vom Auftragnehmer betreuten Systemen sowie für Code- und Cloud-Plattformen, in denen Auftrags­ergebnisse verwaltet werden,
    • Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter für Phishing und Social-Engineering-Angriffe,
    • unverzügliche Information des Auftragnehmers bei begründetem Verdacht auf Sicherheits­vorfälle, die die Leistungs­erbringung oder gelieferte Systeme betreffen können.
  9. Den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar wird, dass eine vereinbarte Mitwirkungs­leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann.

6.3 Folgen mangelhafter Mitwirkung

  1. Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungs­pflichten und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt:
    • Vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben.
    • Den dadurch entstandenen Mehraufwand zusätzlich nach den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten zu verlangen.
    • Wartezeiten und Leerlauf­zeiten der eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer als Aufwand abzurechnen, sofern der Auftragnehmer diese Kapazitäten nicht anderweitig kurzfristig vermarkten konnte.
  2. Bei wesentlicher und anhaltender Verletzung von Mitwirkungs­pflichten nach erfolgloser Fristsetzung in Textform ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

6.4 Projektbezogene Kommunikation

  1. Sämtliche projektbezogene Kommunikation der Parteien — insbesondere Abstimmungen, Freigaben, Priorisierungen, Anforderungs­änderungen, Statusmeldungen, Aufwands­schätzungen und Eskalationen — kann verbindlich in Textform erfolgen über die zwischen den Parteien vereinbarten Kommunikations­kanäle. Hierzu zählen insbesondere E-Mail sowie etablierte Projekt- und Kollaborations­werkzeuge (z. B. Jira, Microsoft Teams, Slack, Linear, GitHub- oder GitLab-Issues, Notion, Confluence) sowie vergleichbare Ticket-, Backlog- oder Chat-Systeme.

  2. Erklärungen, Entscheidungen und Freigaben, die über diese Kanäle abgegeben werden, sind gegenüber der jeweils anderen Partei verbindlich, sofern sie von einer der nach Abschnitt 6.2 Nr. 1 benannten Ansprech­personen oder von einer erkennbar zuständigen Person stammen.

  3. Strengere Form­erfordernisse für bestimmte Erklärungen — insbesondere Kündigungen, AGB-Änderungen, Vertrags­änderungen mit wesentlichem wirtschaftlichem Gewicht und gesetzlich form­bedürftige Erklärungen — bleiben unberührt. Insoweit gelten vorrangig die Abschnitte 1.6, 10.4 und 15.3.


7. Abnahme (Werkleistungen)

7.1 Abnahmepflicht

  1. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertrags­gemäß erbrachte Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertig­stellung in Textform abzunehmen.
  2. Die Anzeige der Fertigstellung gilt als Beginn der Abnahme­frist.

7.2 Abnahmeverfahren

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abnahme durch eine kurze Funktions­prüfung des Auftraggebers anhand der im Einzel­vertrag festgelegten Anforderungen (Abnahme­kriterien).
  2. Die Abnahme wird vom Auftraggeber in Textform erklärt. Schweigt der Auftraggeber 14 Tage nach Zugang der Fertigstellungs­anzeige und hat er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform gerügt, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme). Auf den Eintritt der fiktiven Abnahme bei Schweigen sowie auf die Frist nach Satz 2 wird der Auftraggeber in der Fertigstellungs­anzeige ausdrücklich und in Textform hingewiesen.
  3. Die produktive Inbetriebnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

7.3 Verweigerung der Abnahme

  1. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahme­verweigerung, sind aber zu rügen und werden im Rahmen der Gewährleistung (Abschnitt 9) behoben.
  2. Bei wesentlichen Mängeln wird der Auftragnehmer die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Nach erfolgter Nach­besserung beginnt die Abnahme­frist erneut.

7.4 Teilabnahmen

Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen (z. B. einzelne Liefer­einheiten, Meilensteine) können Teilabnahmen vereinbart werden. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


8. Leistungsmängel (Gewährleistung bei Werkleistungen)

8.1 Mangelbegriff

Ein Mangel liegt vor, wenn die Werkleistung nicht der im Einzel­vertrag vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung über die Beschaffenheit ist die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungs­zweck maßgeblich.

8.2 Mängelanzeige

  1. Der Auftraggeber rügt erkannte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an info@spiritdev.de oder den im Einzel­vertrag genannten Ansprech­partner.
  2. Die Mängelrüge soll eine nachvoll­ziehbare Beschreibung des Mangels enthalten, einschließlich der Schritte zur Reproduktion und etwaiger Fehler­meldungen oder Screenshots.

8.3 Nacherfüllung

  1. Bei berechtigten Mängeln wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nach­besserung) oder eine mangel­freie Leistung erstellen (Neulieferung).
  2. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Versuch fehl oder ist sie unzumutbar verzögert, kann der Auftraggeber:
    • die Vergütung angemessen mindern, oder
    • vom Vertrag zurücktreten (außer bei unerheblichen Mängeln).
  3. Schadens­ersatz­ansprüche richten sich nach Abschnitt 12.

8.4 Gewährleistungsfrist

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungs­leistungen hierfür besteht — anwendbar auf Software­entwicklung).
  2. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB).

8.5 Ausschluss

Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die verursacht wurden durch:

  • Unsachgemäße Nutzung oder Bedienung durch den Auftraggeber
  • Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in die gelieferte Software
  • Nutzung in einer nicht vereinbarten Systemumgebung
  • Verschleiß oder normale Alterung
  • Höhere Gewalt oder Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs

8.6 Dienstleistungen (keine Werk-Gewährleistung)

Für reine Dienstleistungen nach Abschnitt 3.2 Nr. 2 (Beratung, laufende Betreuung etc.) gilt keine Gewährleistung im werkvertrag­lichen Sinne. Auftragnehmer schuldet die Leistung nach den anerkannten Regeln seines Faches mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen Regeln des Dienstvertrags­rechts (§§ 611 ff. BGB).


9. Wartung und Pflege

9.1 Separate Vereinbarung

Wartung, Pflege, Betrieb und Weiter­entwicklung gelieferter Software sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Liefer­leistung, sondern bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Wartungs­vertrag, Service-Vertrag, Pflegeleistung).

9.2 Übergangsfrist nach Abnahme

Nach Abnahme einer Werkleistung kommt es typischer­weise zu einer 30-Tage-Stabilisierungs­frist, innerhalb derer der Auftragnehmer auch ohne separaten Wartungs­vertrag Reaktion auf unmittelbar nach Abnahme entdeckte Mängel im Rahmen der Gewährleistung leistet.

9.3 Notfall-Support

Bei kritischen Vorfällen außerhalb eines bestehenden Wartungs­vertrags kann Notfall-Support zu erhöhten Stundensätzen erbracht werden. Konditionen werden im Einzelfall vereinbart.


10. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

10.1 Laufzeit

  1. Bei projektbezogenen Verträgen endet das Vertrags­verhältnis mit Erbringung der vereinbarten Leistung und vollständiger Abnahme (Werkvertrag) bzw. mit Erreichen des vereinbarten Endtermins (Dienstvertrag).
  2. Bei laufenden Verträgen (Wartung, Pflege, Betreuung, Interim-IT-Mandat, Rahmenvereinbarung) ergibt sich die Laufzeit aus dem Einzelvertrag. Ohne abweichende Vereinbarung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

10.2 Ordentliche Kündigung

  1. Laufende Verträge können — soweit nicht abweichend vereinbart — von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartals­ende gekündigt werden.
  2. Projektbezogene Verträge (Werkvertrag) sind grundsätzlich nicht ordentlich kündbar; das Recht zur Kündigung gemäß § 648 BGB durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Bei Kündigung nach § 648 BGB hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits­kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

10.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

Für den Auftragnehmer:

  • Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung
  • Wesentliche Verletzung von Mitwirkungs­pflichten (Abschnitt 6) nach Fristsetzung
  • Schwerwiegende Verletzung dieser AGB oder des Einzel­vertrags
  • Nutzung der Leistung für illegale Zwecke
  • Insolvenzantrag des Auftraggebers oder Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens

Für den Auftraggeber:

  • Wesentliche und wiederholte Verletzung dieser AGB oder des Einzelvertrags durch den Auftragnehmer
  • Insolvenzantrag des Auftragnehmers oder Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens
  • Unzumutbare Verzögerung von Werkleistungen aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, sofern auch nach angemessener Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen wird

10.4 Form der Kündigung

Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

10.5 Folgen der Beendigung

  1. Vergütung erbrachter Leistungen. Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für alle bis zur Beendigung des Vertrags vertrags­gemäß erbrachten Leistungen.
  2. Übergabe von Arbeits­ständen. Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber den bis dahin erstellten Arbeits­stand in einer für die Weiter­verwendung geeigneten Form (Quellcode, Dokumentation, Daten­bestände). Die Übergabe von Repositories richtet sich nach Abschnitt 5.5.
  3. Übergabe und Widerruf von Zugängen und Geheimnissen. Bei Vertragsende werden alle von einer Partei der anderen zur Verfügung gestellten Zugangs­daten, API-Keys, Tokens, Zertifikate und sonstigen Geheimnisse zurückgegeben oder widerrufen:
    • Der Auftraggeber widerruft oder deaktiviert sämtliche Zugänge, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags für Systeme des Auftraggebers erhalten hat (User-Accounts, API-Keys, SSH-Schlüssel, Cloud-Rollen, VPN-Zugänge).
    • Der Auftragnehmer widerruft sämtliche Zugänge, die der Auftraggeber für vom Auftragnehmer betreute Systeme oder gemeinsam genutzte Plattformen (z. B. Repository-Konten, CI/CD-Systeme) erhalten hat.
    • Geheimnisse, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden und nach Vertragsende unter der Kontrolle des Auftraggebers verbleiben (z. B. produktiv genutzte API-Keys gegenüber Drittanbietern, Datenbank-Passwörter), werden dem Auftraggeber zur unverzüglichen Rotation empfohlen; soweit vereinbart, unterstützt Auftragnehmer bei der Rotation.
    • Beide Parteien dokumentieren den Vollzug in geeigneter Form (z. B. Übergabe­protokoll).
  4. Datenrückgabe und -löschung. Sämtliche im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Daten und Unterlagen des Auftraggebers werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs­pflichten entgegenstehen, nach Wahl des Auftraggebers zurückgegeben oder gelöscht. Bei personen­bezogenen Daten gelten die Regelungen des AVV vorrangig.
  5. Fortbestand bestimmter Klauseln. Regelungen zu Vertraulichkeit (Abschnitt 14), Nutzungs­rechten (Abschnitt 5), Haftung (Abschnitt 12), Export- und Sanktionsrecht (Abschnitt 15.10) und Gerichtsstand bestehen über das Vertragsende hinaus fort.

11. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

11.1 Datenschutz

Soweit der Auftragnehmer personen­bezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies im Einklang mit der DSGVO, dem BDSG und anderen anwendbaren Datenschutz­gesetzen. Einzelheiten regelt die jeweils aktuelle Datenschutz­richtlinie des Auftragnehmers, einsehbar unter spiritdev.de/datenschutz bzw. auf Anfrage.

11.2 Auftragsverarbeitung

  1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer Dienstleistung personen­bezogene Daten verarbeitet, deren Verantwortlicher der Auftraggeber ist (z. B. Mitarbeiterdaten, Kundendaten des Auftraggebers), handelt der Auftragnehmer als Auftrags­verarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO.
  2. Der Abschluss eines Auftrags­verarbeitungs­vertrags (AVV) ist in diesem Fall zwingend Bestandteil der vertraglichen Beziehung. Der AVV wird dem Auftraggeber zum Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Soweit ein AVV des Auftraggebers vorliegt, wird dieser nach Verhandlung verwendet, sofern er den Standards des Auftragnehmers entspricht.
  3. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Daten­verarbeitung als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO eigenständig verantwortlich.

11.3 Technische und organisatorische Maßnahmen

Auftragnehmer setzt angemessene technische und organi­satorische Maßnahmen zum Schutz personen­bezogener Daten um. Details ergeben sich aus dem AVV und der Datenschutz­richtlinie.

11.4 Unterauftragsverarbeiter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Unter­auftrags­verarbeiter einzusetzen. Die jeweils aktuelle Liste wird im AVV geführt. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber gemäß den Regelungen des AVV mitgeteilt.

11.5 Meldung von Sicherheitsvorfällen

Erkennt der Auftragnehmer einen Sicherheits­vorfall, der personen­bezogene Daten des Auftraggebers betrifft, informiert er den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern in Textform. Die nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO geschuldeten Informations­pflichten richten sich nach den Regelungen des AVV.


12. Haftung

12.1 Unbeschränkte Haftung

Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
  • Im Umfang einer übernommenen Garantie

12.2 Beschränkte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten (Kardinal­pflichten).
  2. Wesentliche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Haftungsobergrenze

  1. Die Haftung für Vermögens­schäden ist — außer in den Fällen des Abschnitts 12.1 — begrenzt auf das Dreifache der Netto-Vergütung des konkreten Einzelauftrags, höchstens jedoch 100.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt 250.000 EUR pro Vertragsjahr.
  2. Bei laufenden Verträgen (Wartung, Pflege, Interim-IT-Mandat) tritt an die Stelle der Vergütung des Einzelauftrags die in den letzten 12 Monaten vor dem schadens­begründenden Ereignis gezahlte Netto-Vergütung des betreffenden laufenden Vertrags.
  3. Individuelle Haftungs­regelungen für Großkunden, regulierte Branchen oder besondere Einsatz­szenarien können in Einzel- oder Rahmen­verträgen abweichend vereinbart werden. Solche individuellen Vereinbarungen gehen den Regelungen dieser AGB im Verhältnis der Parteien vor.

12.4 Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folge­schäden, entgangenen Gewinn, unter­bliebene Einsparungen und ähnliche reine Vermögens­schäden ist — außer in den Fällen des Abschnitts 12.1 — ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.5 Datenverlust

Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wieder­herstellungs­aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahren­entsprechender Anfertigung von Sicherungs­kopien durch den Auftraggeber entstanden wäre.

12.6 Höhere Gewalt und Drittanbieter-Ausfälle

  1. Auftragnehmer haftet nicht für Leistungs­verzögerungen oder -ausfälle aufgrund höherer Gewalt. Höhere Gewalt umfasst insbesondere: Natur­katastrophen, Krieg, Terrorismus, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikations­netzen, Cyberangriffe auf die Infrastruktur Dritter, Pandemien und vergleichbare Ereignisse.

  2. Der höheren Gewalt ausdrücklich gleichgestellt sind Störungen, Ausfälle oder wesentliche Funktions­einschränkungen wesentlicher Drittanbieter, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Dazu zählen insbesondere:

    • Cloud- und Hosting-Dienstleister (z. B. Hetzner, Amazon Web Services, Microsoft Azure, Google Cloud, Cloudflare),
    • KI-Modell­anbieter und ihre APIs (z. B. Anthropic, OpenAI, Mistral, Google),
    • Entwicklungs- und Kollaborations­plattformen (z. B. GitHub, GitLab, Atlassian-Dienste),
    • DNS- und CDN-Dienste,
    • Identitäts- und Authentifizierungs­dienste,
    • Zertifizierungs­stellen sowie deren Sperrdienste.
  3. Bei höherer Gewalt oder einem Drittanbieter-Ausfall nach Absatz 2 von mehr als drei Monaten sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

  4. Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle eines wesentlichen Drittanbieter-Ausfalls unverzüglich informieren und nach besten Kräften an einer Umgehung oder Wieder­herstellung mitwirken.

12.7 Verjährung

Schadenersatz­ansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf von 24 Monaten nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den ihn begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die gesetzlichen Verjährungs­fristen für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in den Fällen des § 309 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.


13. Freistellung

13.1 Freistellung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuld­haften Verletzung dieser AGB oder des Einzel­vertrags durch den Auftraggeber oder durch ihm zurechenbare Dritte beruhen, insbesondere bei:

  • Verletzung von Rechten Dritter durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Daten oder Vorgaben
  • Datenschutz­verstößen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen
  • Unrechtmäßiger Nutzung gelieferter Arbeits­ergebnisse außerhalb des vereinbarten Verwendungs­zwecks

Auftraggeber übernimmt sämtliche außer­gerichtlichen und gerichtlichen Kosten der notwendigen Rechts­verteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwalts­kosten in gesetzlicher Höhe, soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechts­verletzung nicht zu vertreten hat.

13.2 Freistellung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vertrags­gemäße Nutzung der gelieferten Arbeits­ergebnisse Schutz­rechte Dritter (insbesondere Urheber­rechte, Patente) in der Bundes­republik Deutschland verletzt. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert und die Verteidigung dem Auftragnehmer überlässt.


14. Vertraulichkeit

14.1 Vertrauliche Informationen

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dies umfasst insbesondere Geschäfts­geheimnisse im Sinne des Geschäfts­geheimnis­gesetzes (GeschGehG), technische, kaufmännische, organisatorische und personen­bezogene Informationen.

14.2 Pflichten der empfangenden Partei

Die empfangende Partei verpflichtet sich:

  • Vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt zu schützen, mit der sie eigene vertrauliche Informationen schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  • Vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich zu machen, die diese zur Vertrags­durchführung benötigen („need-to-know”) und die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen zu treffen.

14.3 Ausnahmen

Die Vertraulichkeits­pflicht gilt nicht für Informationen, die:

  • Zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren
  • Ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden
  • Der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren
  • Von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeits­verpflichtung offengelegt wurden
  • Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, einer behördlichen Anordnung oder einer rechtskräftigen Gerichts­entscheidung offengelegt werden müssen (in diesem Fall unter unverzüglicher Information der anderen Partei, soweit rechtlich zulässig)

14.4 Dauer

Die Vertraulichkeits­pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und fünf Jahre darüber hinaus. Für gesetzliche Geheimhaltungs­verpflichtungen sowie für personen­bezogene Daten gelten die gesetzlichen Vorgaben unbefristet.

14.5 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Vertrauliche Informationen, die als Geschäfts­geheimnis im Sinne von § 2 GeschGehG einzustufen sind, genießen darüber hinaus den gesetzlichen Schutz. Die in diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen gelten als „angemessene Geheimhaltungs­maßnahmen” im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG.

14.6 Abwerbeverbot

  1. Beide Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die im Rahmen dieses Vertrages konkret in die Leistungs­erbringung eingebunden waren, aktiv abzuwerben oder zu einem Wechsel zu veranlassen.

  2. Erfasst sind insbesondere die gezielte Ansprache zu Anstellungs- oder Beauftragungs­zwecken sowie die Zwischen­schaltung Dritter zu diesem Zweck. Nicht erfasst sind:

    • öffentliche Stellen­ausschreibungen und allgemeine Personal- oder Recruiting-Maßnahmen, die nicht gezielt an Personen der anderen Partei gerichtet sind;
    • Initiativ­bewerbungen oder unaufgeforderte Kontakt­aufnahmen, die nicht durch die jeweils andere Partei oder einen ihr zurechenbaren Dritten veranlasst wurden;
    • Wechsel, die mehr als zwölf (12) Monate nach Vertragsende erfolgen;
    • Anstellungs- oder Beauftragungs­verhältnisse, denen die jeweils andere Partei in Textform vorab zugestimmt hat.
  3. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung schuldet die verletzende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe einer Brutto­monats­vergütung des betroffenen Mitarbeiters, Freelancers oder Subunternehmers, gerechnet auf Basis seines durchschnittlichen Brutto­einkommens (bei Subunternehmern und Freelancern: durchschnittliches monatliches Nettohonorar) in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Wechsel. Das Gericht kann eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die Geltend­machung eines darüber hinaus­gehenden Schadens­ersatzes bleibt unberührt; eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird angerechnet.

  4. Die Parteien sind sich einig, dass diese Klausel dem Schutz der durch beide Seiten getätigten Aufwendungen in Auswahl, Qualifizierung und Projekt­einbindung der eingesetzten Personen dient und ein anerkennens­wertes berechtigtes Interesse beider Parteien wahrt.


15. Schlussbestimmungen

15.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisions­normen des internationalen Privat­rechts.

15.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

15.3 Textform / Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textform­erfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und werden nur mit Bestätigung in Textform wirksam.

15.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzel­vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

15.5 Abtretung

Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten oder übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

15.6 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Geschäfts­sitz des Auftragnehmers in Reinbek.

15.7 Streitbeilegung

Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streit­beilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teilzunehmen (§ 36 VSBG); maßgeblich ist Abschnitt 1.3 (B2B).

15.8 Vollständigkeit

Diese AGB stellen zusammen mit dem jeweiligen Einzel­vertrag, einem etwaigen Rahmen­vertrag, dem AVV (sofern anwendbar) und der jeweils gültigen Preisliste die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Vertrags­gegenstand.

15.9 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesen AGB oder im Einzel­vertrag auf „Werktage” oder „Geschäfts­tage” Bezug genommen wird, sind damit alle Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme bundesweit gesetzlicher Feiertage in Deutschland sowie der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers (Schleswig-Holstein) gemeint. Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Werktage. Soweit auf „Tage” ohne Zusatz Bezug genommen wird, sind Kalender­tage gemeint.

15.10 Export- und Sanktionsrecht

  1. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts­rechts einzuhalten, insbesondere die Außenwirtschafts­verordnung (AWV) und das Außenwirtschafts­gesetz (AWG), die EU-Dual-Use-Verordnung ((EU) 2021/821), das US-amerikanische Export-Administration-Regulation-Regime (EAR), die einschlägigen EU- und US-Sanktions­regelungen sowie Embargo­vorschriften.

  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bestellten Leistungen sowie etwaige Arbeits­ergebnisse nicht in einer Weise verwendet, exportiert, re-exportiert oder weitergegeben werden, die gegen anwendbares Export- oder Sanktions­recht verstößt — insbesondere keine Verwendung für oder Weitergabe an natürliche oder juristische Personen auf EU- oder US-Sanktions­listen sowie keine Verwendung in von Embargos betroffenen Staaten.

  3. Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungs­erbringung zurückzu­behalten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Erbringung gegen anwendbares Export- oder Sanktions­recht verstoßen würde.

  4. Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen und Schäden frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung von Export- oder Sanktions­vorschriften resultieren.


16. Kontakt

Bei Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen wenden Sie sich bitte an:

spiritdev Softwareentwicklung GmbH Carl-Zeiss-Straße 8 21465 Reinbek

Telefon: +49 (0)40 53 00 51 66 E-Mail: info@spiritdev.de